"Neues LJagdG RLP vom Landtag beschlossen – Welche Fallstricke  enthält das Gesetz für die jagdliche Praxis? 

Nachstehend hat LJV-Justitiar Klaus Nieding zum verabschiedeten Landesjagdgesetz Stellung bezogen:

 

"Neues LJagdG RLP vom Landtag beschlossen – Welche Fallstricke 
enthält das Gesetz für die jagdliche Praxis? 
von Rechtsanwalt Klaus Nieding, Frankfurt am Main/Meddersheim, Justiziar des LJV Rheinland-Pfalz 


Nun ist es passiert: Rheinland-Pfalz ist das erste Bundesland, in dem ein „grünes“ Jagdgesetz 
verabschiedet worden ist. In den anderen Ländern konnte der Versuch, die Axt an die Wurzel des 
Jagdwesens zu legen, bisher erfolgreich verhindert werden. Ob das so bleibt, ist abzuwarten. 
Das Gesetz wird erst 2027 in Kraft treten. Dennoch gibt es gute Gründe, sich schon jetzt darüber 
klar zu sein, was sich in der Praxis ändert. 
1.)  Bejagung des Schalenwildes  
a.) Die Jagd ist so auszuüben, dass  - - - 
die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes durch Wild nicht beeinträchtigt 
wird, übermäßige Wildschäden im Wald vermieden werden (§ 5 Abs. 1 Ziff. 3) und die 
Verjüngung im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglicht wird (§ 5 Abs. 1 Ziff. 4). 
Die Feststellung, ob eine Beeinträchtigung dieses Belangs vorliegt, wird von der unteren 
Forstbehörde getroffen (§ 23 Abs. 1). Anhand der bereits jetzt vorliegenden neuen 
forstbehördlichen Stellungnahme kann man erahnen, dass es darin nicht mehr um die 
Hauptbaumarten gehen wird, um das waldbauliche Betriebsziel zu beurteilen, sondern 
um alles, was irgendwie wächst, vom Ginster bis zur Pappel. Mit anderen Worten: das 
Gesetz eröffnet die Möglichkeit einer außerordentlich weiten Feststellung von 
Beeinträchtigungen. 
die Leistungen der Landwirtschaft nicht beeinträchtigt und Wildschäden auf 
landwirtschaftlich genutzten Flächen vermieden werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 5). Die 
Feststellung, ob eine Beeinträchtigung dieses Belangs vorliegt, wird von der unteren 
Jagdbehörde getroffen (§ 23 Abs. 3). 
Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gewahrt werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 
6). Die Feststellung, ob eine Beeinträchtigung dieses Belangs vorliegt, wird von der 
unteren Jagdbehörde getroffen (§ 23 Abs. 3). 
b.) Bei einer erheblichen Beeinträchtigung der vorstehenden Belange wird ein 
Mindestabschlussplan (MAP) festgesetzt – beim Reh-, Dam- und Muffelwild durch die 
untere, beim Rotwild durch die obere Jagdbehörde. 
c.) Die Nichterfüllung des Mindestabschlussplans stellt wie bisher eine Ordnungswidrigkeit 
dar. Risiko für den Jagdpächter/Revierinhaber: Im Wiederholungsfalle ist der Jagdschein in 
Gefahr (§ 41 BJG), neben anderen Rechtsfolgen wie Kündigung des Pachtvertrages 
(Schadensersatz!), etc. (siehe die nachfolgenden Ausführungen unter Buchstabe e). 
d.) Aber selbst diejenigen, die ihren Abschlussplan erfüllen, müssen mit Weiterungen rechnen: 
Bei allen Wildarten, also auch beim Schwarzwild, kann die zuständige Jagdbehörde (beim 
Rotwild die obere Jagdbehörde) eine Wildbestandssenkung bei gleichzeitiger Aufhebung der 
Schonzeit anordnen (§ 25). Dies ist auch bereits bei (einfacher) „Gefährdung“ möglich. Bei 
wiederholter (2mal?) Feststellung einer „erheblichen Gefährdung“ ist sie dazu gehalten 
(„soll“). Die Senkung des Bestandes hat binnen Jahresfrist zu erfolgen, ansonsten wird sie mit 
Verwaltungszwang durchgesetzt. Die Kosten einer solchen Ersatzvornahme, nämlich einer 
dann behördlich angeordneten Jagd, trägt der Revierinhaber.  
e.) Der Jagdpachtvertrag kann fristlos gekündigt werden, wenn Abschussvereinbarungen 
wiederholt (2mal?) nicht eingehalten werden oder behördlichen Anordnungen (Senkung des 
Wildbestandes, Erfüllung des MAPs) wiederholt in erheblichem Maße nicht nachgekommen 
wird (§ 19 Abs. 5). In diesen Fällen zahlt der Pächter die Pacht weiter abzüglich der 
Einnahmen aus Anschlussverpachtung. 
f.) Dam- und Muffelwild darf außerhalb der Duldungsgebiete (wahrscheinlich die bisherigen 
Bewirtschaftungsgebiete) nicht gehegt (wie bisher) und auch nicht geduldet werden (§ 27 ). 
Der Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (Gefahr Jagdscheinentzug).  
g.) Auch Rotwild ist in Sonderkulturen komplett zu erlegen. Unter den Begriff der 
Sonderkulturen fallen nun auch die Forstkulturen bislang im Jagdbezirk nicht vorkommender 
Baumarten (§ 3 Abs. 10).  
h.) Das Kirren ist grundsätzlich verboten (§ 26 Abs. 1 Nr.11, Ausnahmen durch VO möglich). 
i.) Insgesamt ist festzuhalten, dass ein jagdlicher Paradigmenwechsel vollzogen wird: 
Entscheiden über das, was im Hinblick auf den Wildbestand im Revier jagdlich passiert, tun 
das nicht mehr die eigentlich dazu berufenen Vertragsparteien des Jagdpachtvertrages, 
sondern die zuständigen Behörden (siehe oben) vom grünen Tisch, im Fall der oberen 
Jagdbehörde von Neustadt an der Weinstraße aus. 
2.) Wildschaden 
a.) Der Begriff des Wildschadens wird ausgeweitet. Jede Beschädigung von Grundflächen und 
Bodenerzeugnissen fällt darunter (§ 3 Abs. 9). 
b.) Die Schadensregulierung bei Forstpflanzen erfolgt bei Schälschäden durch den entgangenen 
Gewinn zum angenommenen Nutzungszeitpunkt, ansonsten zum Wiederherstellungswert (§ 
37 Abs. 3). Beim zu ersetzenden entgangenen Gewinn zum Nutzungszeitpunkt spielen 
hypothetische Ereignisse wie Windwurf, Blitzschlag, Borkenkäferschäden, etc. keine Rolle. 
Ersatzpflichtig ist dabei im Grundsatz zunächst die Jagdgenossenschaft. Es ist daher genau 
zu prüfen, was vertraglich auf den Jagdpächter überlagert wird.  
c.) Angemeldet werden muss der Wildschaden im Feld binnen 2 Wochen nach Kenntnis des 
Geschädigten. Soweit der Jagdpächter die Ersatzpflicht übernommen hat, kann er sich auf 
eine Fristversäumnis aber nicht berufen, wenn er den Schaden vorher gesehen und den 
Landwirt nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat. Die Ausschlussfrist ist damit 
praktisch wirkungslos. 
d.) Die Kosten des Vorverfahrens sind teilweise auch bei völligem Obsiegen vom Revierinhaber 
zu tragen (§ 40 Abs. 4). 
e.) Der Jagdpächter ist im Falle einer „erheblichen Gefährdung“ für die Anlage und den Unterhalt 
von Weiserflächen verantwortlich (§ 23 Abs. 2, Nichtbeachtung ist eine Ordnungswidrigkeit). 
Die Kosten dafür trägt er gemeinsam mit der Jagdgenossenschaft zur Hälfte. 
3.) Jagdhund, Jagdbetrieb 
a.) Die Ausbildung der Jagdhunde an der „Müller-Ente“ ist zwar nicht ausdrücklich verboten 
worden. Man hat sich auf die „salomonische Formel“ des Verbots der Ausführung der 
Baujagd mit Hund oder Frettchen ohne gesonderten Fachkundenachweis bzw. auf das 
Verbot der Ausbildung mit tierschutzwidrigen Methoden geeinigt (§ 26 Abs. 1 Buchstaben 
I, r), insbesondere Letzteres eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Die Frage, was gestattet 
ist, wird praktisch nur verlagert. Es besteht durch die jetzt beschlossene Formulierung die 
Gefahr, dass neben der Ausbildung mit der „Müller-Ente“ auch andere Ausbildungsmethoden 
auf den Prüfstand kommen und ggfs. als tierschutzwidrig eingestuft werden. Die Frage, wer 
diese Einstufung vornimmt und ob zusätzlich zur Jägerprüfung weitere (welche?) 
Befähigungsnachweise zur Baujagd vorzuweisen sind, wird im Gesetz nicht beantwortet. 
b.) Verantwortlich für die Nachsuche, wenn ein krankes Stück in ein Revier hinein wechselt, ist 
nun nicht der Schütze oder der Revierinhaber, in dessen Bereich die Nachsuche begonnen 
hat, sondern der, in dessen Revier das Stück hinein wechselt (§ 33 Abs. 3). 
c.) Die Baujagd bleibt zwar möglich, aber erforderlich ist ein Fachkenntnisnachweis (siehe 
vorstehende Ausführungen unter Ziff. 3. a.). 
d.) Wildernde Hunde dürfen erst nach vorheriger Anzeige bei der zuständigen Behörde getötet 
werden. Bei wildernden Katzen gibt es mehrere Voraussetzungen, insgesamt ist damit 
faktisch kein Schutz des Wildes mehr möglich (§ 31 Abs. 2, 3).  
e.) Eine Bejagung des Wolfes ist nach dem Gesetz noch bei weitem nicht möglich. 
Achtung: Manche Auswirkungen wird man erst sehen und dann auch beurteilen können, 
wenn die entsprechenden Verordnungen, auf die an 50 (!) Stellen verwiesen wird, vorliegen."

Bei den noch zu erlassenden Durchführungsverordnungen muss die Jägerschaft wachsam sein!